Berufsgeheimnisträger
Zusatzvereinbarung: Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung für Berufsgeheimnisträger — insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und weitere Berufsgeheimnisträger im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Dezember 2025
Zusatzvereinbarung: Verschwiegenheitsverpflichtung und Belehrung
1. Anwendungsbereich
Diese Zusatzvereinbarung gilt für Kunden, die als Berufsgeheimnisträger im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften tätig sind. Der Anwendungsbereich umfasst insbesondere Rechtsanwälte (Bundesrechtsanwaltsordnung, BRAO), Steuerberater und Steuerbevollmächtigte (Steuerberatungsgesetz, StBerG), Ärzte sowie weitere Berufsgeheimnisträger, deren Verschwiegenheitspflichten gesetzlich geschützt sind — in Bezug auf die von neuland.ai AG bereitgestellte eigene Instanz. Zusicherungen in Bezug auf den „neuland.ai HUB" werden von neuland.ai AG diesbezüglich nicht gemacht und diese Zusatzvereinbarung findet insoweit keine Anwendung.
2. Verschwiegenheit
neuland.ai AG verpflichtet hiermit gegenüber Kunde, alle erlangten vertraulichen Informationen strikt geheim zu halten und vor dem Zugriff Dritter zu schützen.
3. Mitarbeiterverpflichtung
neuland.ai AG stellt sicher, dass alle mit der Verarbeitung befassten Mitarbeitenden sowie andere für neuland.ai AG tätige Personen (z. B. Unterauftragsverarbeiter), die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten können, in Textform zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung belehrt werden.
4. Kenntniserlangung
neuland.ai AG darf sich nur insoweit Kenntnis von vertraulichen Informationen verschaffen, als dies für die im Hauptvertrag festgehaltenen Verpflichtungen erforderlich ist. neuland.ai AG ist berechtigt, Unterauftragsverarbeiter zur Vertragserfüllung heranzuziehen, sofern diese sorgfältig ausgewählt, in Textform zur Geheimhaltung verpflichtet und über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung belehrt werden. Unterauftragsverarbeiter im Ausland dürfen nur eingesetzt werden, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist.
5. Strafrechtliche Belehrung
Kunde belehrt neuland.ai AG hiermit, dass der Bruch der Verschwiegenheit oder die Verwertung fremder Geheimnisse durch neuland.ai AG für die mitwirkenden Personen strafbar ist (§§ 203 Abs. 1, Abs. 4 S. 1 StGB, § 204 StGB) und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, im Fall von § 204 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, oder mit Geldstrafe bestraft werden kann. Die Strafandrohung erhöht sich auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, sofern die entsprechende Person in Bereicherungsabsicht, auch wenn sie zu Gunsten Dritter bestehen sollte, handelt, oder die Absicht hat, durch die Tat einen anderen zu schädigen.
6. Einschaltung weiterer Personen
Kunde belehrt neuland.ai AG vorsorglich, dass sich mitwirkende Personen im Falle der Einschaltung weiterer Personen bei Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe strafbar machen, wenn diese weitere Person die Verschwiegenheit bricht, und die mitwirkende Person zugleich nicht dafür Sorge getragen hat, dass erstere zur Verschwiegenheit verpflichtet wurde (§§ 203 Abs. 1, Abs. 4 S. 2 Nr. 2 StGB). Die Strafandrohung erhöht sich auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, sofern der Täter in Bereicherungsabsicht, auch wenn sie zu Gunsten Dritter bestehen sollte, handelt, oder die Absicht hat, durch die Tat einen anderen zu schädigen. Diese Verpflichtung gilt für sämtliche weitere Unterbeauftragungen.
7. Gesetzesanlagen
Bestandteil dieser Belehrung ist auch der Wortlaut der Gesetze, die in aktueller Fassung als Anlage beigefügt sind — einschließlich berufsrechtlicher Vorschriften (BRAO, StBerG, StGB) sowie verfahrensrechtlicher Bestimmungen (StPO).
8. Schutzmaßnahmen
neuland.ai AG wird angemessene organisatorische und technische Maßnahmen zum Schutz der Vertraulichkeit der vertraulichen Informationen aufrechterhalten und verpflichtet sich, vertrauliche Informationen angemessen gemäß akzeptierter Sicherheitsstandards nach dem aktuellen Stand der Technik zu schützen. Das Sicherheitsniveau darf hierbei nicht geringer als bei eigenen vertraulichen Informationen angelegt werden.
9. Zeitliche Geltung
Die Verschwiegenheitsverpflichtung nach dieser Vereinbarung gilt zeitlich unbeschränkt.
10. Verfahrensrechtlicher Schutz (StPO)
Kunde weist neuland.ai AG darauf hin, dass im Rahmen der Auftragsverarbeitung auch Daten verarbeitet werden können, die einem Berufsgeheimnis im Sinne der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unterliegen. Die nachfolgenden Regelungen zum verfahrensrechtlichen Schutz gelten für alle Berufsgeheimnisträger — insbesondere für Rechtsanwälte, Steuerberater, Ärzte und weitere Berufsgeheimnisträger.
Zeugnisverweigerungsrecht (§ 53a StPO)
Daten, die neuland.ai AG im Auftrag eines Berufsgeheimnisträgers verarbeitet, können dem Zeugnisverweigerungsrecht mitwirkender Personen unterliegen (§ 53a Strafprozessordnung, StPO). Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet der Berufsgeheimnisträger als Kunde.
Wird neuland.ai AG durch Strafverfolgungs- oder andere Behörden zur Offenlegung von Informationen oder zur Aussage aufgefordert, die dem Berufsgeheimnis unterliegen könnten, wird neuland.ai AG unter Hinweis auf § 53a StPO widersprechen und den Kunden unverzüglich informieren, damit dieser über die Wahrnehmung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheiden kann.
Beschlagnahmeschutz (§ 97 StPO)
Geheimnisschutzdaten, die sich im Gewahrsam von neuland.ai AG befinden, können dem Beschlagnahmeverbot gemäß § 97 StPO unterliegen, insbesondere soweit das Zeugnisverweigerungsrecht mitwirkender Personen nach § 53a StPO greift.
neuland.ai AG gibt derartige Daten nicht ohne Einverständnis des Kunden (Berufsgeheimnisträger) heraus. Im Falle einer Beschlagnahme oder eines vergleichbaren Zugriffs durch Behörden wird neuland.ai AG dieser Maßnahme widersprechen und den Kunden unverzüglich informieren.
Unterauftragsverarbeitung
Die Verpflichtungen zu Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeschutz gelten entsprechend für sämtliche Unterauftragsverarbeiter, die im Rahmen der Vertragserfüllung Zugang zu Geheimnisschutzdaten erhalten können. neuland.ai AG stellt sicher, dass Unterauftragsverarbeiter über diese Rechte und Pflichten informiert werden.
Berufsrechtliche Grundlagen
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
§ 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Der Rechtsanwalt darf Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 43a Absatz 2 Satz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Rechtsanwalt im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Er hat die Zusammenarbeit unverzüglich zu beenden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
- der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
- der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Rechtsanwalt dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Steuerberatungsgesetz (StBerG)
§ 62a Inanspruchnahme von Dienstleistungen
(1) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte dürfen Dienstleistern den Zugang zu Tatsachen eröffnen, auf die sich die Verpflichtung zur Verschwiegenheit gemäß § 57 Absatz 1 bezieht, soweit dies für die Inanspruchnahme der Dienstleistung erforderlich ist. Dienstleister ist eine andere Person oder Stelle, die vom Steuerberater oder vom Steuerbevollmächtigten im Rahmen seiner Berufsausübung mit Dienstleistungen beauftragt wird.
(2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind verpflichtet, den Dienstleister sorgfältig auszuwählen. Die Zusammenarbeit muss unverzüglich beendet werden, wenn die Einhaltung der dem Dienstleister gemäß Absatz 3 zu machenden Vorgaben nicht gewährleistet ist.
(3) Der Vertrag mit dem Dienstleister bedarf der Textform. In ihm ist
- der Dienstleister unter Belehrung über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zur Verschwiegenheit zu verpflichten,
- der Dienstleister zu verpflichten, sich nur insoweit Kenntnis von fremden Geheimnissen zu verschaffen, als dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, und
- festzulegen, ob der Dienstleister befugt ist, weitere Personen zur Erfüllung des Vertrags heranzuziehen; für diesen Fall ist dem Dienstleister aufzuerlegen, diese Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(4) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die im Ausland erbracht werden, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen unbeschadet der übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift nur dann eröffnen, wenn der dort bestehende Schutz der Geheimnisse dem Schutz im Inland vergleichbar ist, es sei denn, dass der Schutz der Geheimnisse dies nicht gebietet.
(5) Bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, die unmittelbar einem einzelnen Mandat dienen, darf der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigte dem Dienstleister den Zugang zu fremden Geheimnissen nur dann eröffnen, wenn der Mandant darin eingewilligt hat.
(6) Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Fall der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, in die der Mandant eingewilligt hat, sofern der Mandant nicht ausdrücklich auf die Einhaltung der in den Absätzen 2 und 3 genannten Anforderungen verzichtet hat.
(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht, soweit Dienstleistungen auf Grund besonderer gesetzlicher Vorschriften in Anspruch genommen werden. Absatz 3 Satz 2 gilt nicht, soweit der Dienstleister hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtet ist.
(8) Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.
Strafgesetzbuch (StGB)
§ 203 Verletzung von Privatgeheimnissen
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
- Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
- Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
- Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
- Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
- Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
- staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
- Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
- für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
- Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
- Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
- öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
- Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
- als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
- nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Verfahrensrechtliche Anlagen
Strafprozessordnung (StPO)
§ 53a Zeugnisverweigerungsrecht der mitwirkenden Personen
(1) Den Berufsgeheimnisträgern nach § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 stehen die Personen gleich, die im Rahmen
- eines Vertragsverhältnisses einschließlich der gemeinschaftlichen Berufsausübung,
- einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder
- einer sonstigen Hilfstätigkeit
an deren beruflicher Tätigkeit mitwirken. Über die Ausübung des Rechts dieser Personen, das Zeugnis zu verweigern, entscheiden die Berufsgeheimnisträger, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann.
(2) Die Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit (§ 53 Absatz 2 Satz 1) gilt auch für die nach Absatz 1 mitwirkenden Personen.
Strafprozessordnung (StPO)
§ 97 Beschlagnahmeverbot
(1) Der Beschlagnahme unterliegen nicht
- schriftliche Mitteilungen zwischen dem Beschuldigten und den Personen, die nach § 52 oder § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b das Zeugnis verweigern dürfen;
- Aufzeichnungen, welche die in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten über die ihnen vom Beschuldigten anvertrauten Mitteilungen oder über andere Umstände gemacht haben, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht erstreckt;
- andere Gegenstände einschließlich der ärztlichen Untersuchungsbefunde, auf die sich das Zeugnisverweigerungsrecht der in § 53 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3b Genannten erstreckt.
(2) Diese Beschränkungen gelten nur, wenn die Gegenstände im Gewahrsam der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigten sind, es sei denn, es handelt sich um eine elektronische Gesundheitskarte im Sinne des § 291a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die Beschränkungen der Beschlagnahme gelten nicht, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person an der Tat oder an einer Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei beteiligt ist, oder wenn es sich um Gegenstände handelt, die durch eine Straftat hervorgebracht oder zur Begehung einer Straftat gebraucht oder bestimmt sind oder die aus einer Straftat herrühren.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Personen, die nach § 53a Absatz 1 Satz 1 an der beruflichen Tätigkeit der in § 53 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3b genannten Personen mitwirken, das Zeugnis verweigern dürfen.
